§ 111 ArbGG. Änderung von Vorschriften

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 111. Änderung von Vorschriften § 111. Änderung von Vorschriften
(1) [1] Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. [2] Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind. (1) [1] Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. [2] Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.
(2) [1] Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. [2] Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. [3] Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. [4] Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. [5] Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. [6] Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend. [7] Soweit ein Ausschuß nach Satz 1 gebildet ist, findet ein Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht nicht statt. (2) [1] Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen können die Handwerksinnungen Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. [2] Wird der von diesem Ausschuß gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. [3] Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. [4] Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. [5] Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend. [6] Soweit ein Ausschuß nach Satz 1 gebildet ist, findet ein Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht nicht statt.
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 111. Änderung von Vorschriften.
(1) [1] Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. [2] Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.
(2) [1] Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen können die Handwerksinnungen Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. [2] Wird der von diesem Ausschuß gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. [3] Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. [4] Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. [5] Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend. [6] Soweit ein Ausschuß nach Satz 1 gebildet ist, findet ein Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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