§ 28 ArbGG. Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1972] |
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§ 28. Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter | § 28. Ordnungsstrafen gegen ehrenamtliche Richter |
[1] Die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, ein Ordnungsgeld festsetzen. [2] Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu hören. [3] Die Entscheidung ist endgültig. | [1] Die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen. [2] Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu hören. [3] Die Entscheidung ist endgültig. |
[1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
1§ 28. 2Ordnungsstrafen gegen ehrenamtliche Richter. 3[1] Die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen. 4[2] Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu hören. [3] Die Entscheidung ist endgültig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 3. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 4. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.