§ 559 BGB. Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. September 2001]
1§ 559. [1] Der Vermiether eines Grundstücks hat für seine Forderungen aus dem Miethverhältniß ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Miethers. [2] Für künftige Entschädigungsforderungen und für den Miethzins für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Miethjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. [3] Es erstreckt sich nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 559 BGB

§ 558e BGB. Mietdatenbank

§ 559 BGB. Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

§ 559a BGB. Anrechnung von Drittmitteln