§ 116b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. Januar 1981]
1§ 116b.
(1) 2[1] In den Fällen des § 115 Abs. 1 Nr. 3 und des § 78b wird der beizuordnende Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt; § 78 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. [2] Im Fall des § 116 Abs. 1 ordnet der Richter möglichst einen Rechtsanwalt bei, der bei dem Prozeßgericht zugelassen ist.
(2) [1] Im Fall des § 116a Abs. 1 wird der Rechtsanwalt auf Ersuchen von dem Amtsgericht ausgewählt, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme stattfinden soll oder die Partei wohnt. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) [1] Gegen eine Verfügung, die nach den Absätzen 1 und 2 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die Beschwerde zu. [2] Dem Rechtsanwalt steht die Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt. [3] Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig, wenn der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Verfügung erlassen hat. [4] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1959: §§ 230 Nr. 3, 237 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. August 1959.
2. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 13 Buchst. a, Buchst. b, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.