§ 129 ZPO. Vorbereitende Schriftsätze
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] |
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§ 129 | § 129 |
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. | (1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Rechtsnachtheile in der Sache selbst nicht zur Folge. |
(2) In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze gewechselt werden. | (2) In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze gewechselt werden. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 129.
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Rechtsnachtheile in der Sache selbst nicht zur Folge.
(2) In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze gewechselt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.