§ 174 ZPO. Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2020] | [1. Januar 2018] |
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§ 174. Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung | § 174. Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung |
(1) [1] Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. [2] (weggefallen) | (1) [1] Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. [2] (weggefallen) |
(2) [1] An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. [2] Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat. [3] (weggefallen) | (2) [1] An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. [2] Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat. [3] (weggefallen) |
(3) [1] An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. [2] Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. [3] Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. [4] Die in Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen. | (3) [1] An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. [2] Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. [3] Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. [4] Die in Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen. |
(4) [1] Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. [2] Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. [3] Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. [4] Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. [5] Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. [6] Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln. | (4) [1] Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. [2] Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. [3] Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. [4] Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. [5] Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen. |
[1. Januar 2018–1. Januar 2020]
1§ 174. 2Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung.
(1) [1] Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. 3[2] (weggefallen)
(2) [1] An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. 4[2] Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat. 5[3] (weggefallen)
(3) [1] An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. [2] Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. 6[3] Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. 7[4] Die in Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.
8(4) 9[1] Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. [2] Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. 10[3] Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. 11[4] Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. 12[5] Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
- 2. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 3. 1. August 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
- 4. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 5. 1. August 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
- 6. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 7. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 8. 1. August 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
- 9. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 10. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 11. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 12. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.