§ 220 ZPO. Aufruf der Sache; versäumter Termin
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 220 | § 220 |
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufrufe der Sache. | (1) Der Termin beginnt mit dem Aufrufe der Sache. |
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schlusse […] nicht verhandelt. | (2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schlusse desselben nicht verhandelt. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 220.
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufrufe der Sache.
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schlusse desselben nicht verhandelt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.