§ 234 ZPO. Wiedereinsetzungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 234. Wiedereinsetzungsfrist § 234
(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. (1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] das Hinderniß [b]ehoben ist. (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] das Hinderniß [b]ehoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten [… F]rist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. (3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten [… F]rist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 234.
(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden.
2(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] das Hinderniß [b]ehoben ist.
3(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten [… F]rist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.

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