§ 234 ZPO. Wiedereinsetzungsfrist
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 234. Wiedereinsetzungsfrist | § 234 |
(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. | (1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. |
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] das Hinderniß [b]ehoben ist. | (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] das Hinderniß [b]ehoben ist. |
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten [… F]rist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. | (3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten [… F]rist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.