§ 259 ZPO. Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 259. Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung § 259
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ [257], [258] erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgniß gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ [257], [258] erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgniß gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 259. Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ [257], [258] erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgniß gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 69 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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