§ 305 ZPO. Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 305.
(1) [1] Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird;
- 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Einspruch eingelegt werde;
- 3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache.
(2) Der Schriftsatz soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.