§ 341 ZPO. Einspruchsprüfung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 341. Einspruchsprüfung § 341
(1) [1] Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt [ist]. [2] Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. (1) [1] Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt [ist]. [2] Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) [1] Die Eintscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen. [2] Sie unterliegt in diesem Falle der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Berufung stattfinden würde.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 341.
(1) [1] Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt [ist]. [2] Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
(2) [1] Die Eintscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen. [2] Sie unterliegt in diesem Falle der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Berufung stattfinden würde.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 46, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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