§ 423 ZPO. Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 423. Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme | § 423 |
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der[…] in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf [die] er im Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn [es] nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist. | Der Gegner ist auch zur Vorlegung der[…] in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf [die] er im Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn [es] nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 423. Der Gegner ist auch zur Vorlegung der[…] in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf [die] er im Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn [es] nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.