§ 487 ZPO. Inhalt des Antrages

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 487 § 487
Das Gesuch muß enthalten: Das Gesuch muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Gegners; 1. die Bezeichnung des Gegners;
2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll; 2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll;
3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; 3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen;
4. die Darlegung des Grundes, [der] die Besorgniß rechtfertigt, daß das Beweismittel verloren oder [seine] Benutzung […] erschwert werde. Dieser Grund ist glaubhaft zu machen. 4. die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniß rechtfertigt, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde. Dieser Grund ist glaubhaft zu machen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 487. Das Gesuch muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Gegners;
  • 2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll;
  • 3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen;
  • 4. die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniß rechtfertigt, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde. Dieser Grund ist glaubhaft zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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