§ 499a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 499a. [1] Der Antragsteller hat in dem Güteantrag anzugeben, welche Ansprüche er gegen seinen Gegner erhebt und auf welche Tatsachen er sie stützt. [2] Gleichzeitig soll er seine Beweismittel bezeichnen und die Gründe, aus denen der Gegner den Anspruch bestreitet, soweit sie ihm bekannt sind, mitteilen. [3] Besitzt der Antragsteller auf die Sache bezügliche Urkunden, so soll er sie in Urschrift oder Abschrift beifügen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 60, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.