§ 529 ZPO. Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934–1. Juni 1942]
1§ 529.
(1) Die Parteien können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in erster Instanz nicht geltend gemacht sind, insbesondere neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen.
(2) [1] Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Beweismittel und Beweiseinreden, die in erster Instanz hätten geltend gemacht werden können und deren Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, sind jedoch nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts die Partei das Vorbringen in erster Instanz weder in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, noch aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte. [2] Diese Vorschrift gilt entsprechend für das Vorbringen einer Partei, das in erster Instanz nach den §§ 279, 279a, 283 Abs. 2 zurückgewiesen worden ist.
(3) Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 findet ferner entsprechende Anwendung, wenn der Berufungskläger ein neues Vorbringen, dessen Geltendmachung in der Berufungsinstanz zulässig ist, entgegen der Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt hat..
(4) Die Erhebung einer Widerklage ist nur zuzulassen, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält.
(5) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, so ist die hierauf gegründete Einwendung nur zuzulassen, wenn der Kläger einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 5, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.