§ 546 ZPO. Begriff der Rechtsverletzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1965–15. September 1975]
1§ 546.
2(1) Die Revision findet nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzehntausend Deutsche Mark übersteigt.
(2) [1] Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. [2] Es hat die Revision stets dann zuzulassen, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweicht.
(3) [1] Für den Wert des Beschwerdegegenstandes gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 9. [2] Der Revisionskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.87, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 4, 7 des Gesetzes vom 27. November 1964.

Umfeld von § 546 ZPO

§ 545 ZPO. Revisionsgründe

§ 546 ZPO. Begriff der Rechtsverletzung

§ 547 ZPO. Absolute Revisionsgründe