§ 608 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. November 2018–13. Oktober 2023]
1§ 608. Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen.
(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.
(2) [1] Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:
- 1. Name und Anschrift des Verbrauchers,
- 2. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,
- 3. Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,
- 4. Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
- 5. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden.
(4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2018: Artt. 2 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018.