§ 620 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1986][1. Januar 1980]
§ 620 § 620
[1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln: [1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; 1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde; 2. den persönlichen Verkehr des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde;
3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde; 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde im Verhältnis der Ehegatten zueinander;
5. das Getrenntleben der Ehegatten; 5. das Getrenntleben der Ehegatten;
6. den Unterhalt eines Ehegatten; 6. den Unterhalt eines Ehegatten;
7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
9. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. [2] Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch von Amts wegen erlassen. 9. die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses. [2] Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch von Amts wegen erlassen.
[1. Januar 1980–1. April 1986]
1§ 620. [1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
  • 21. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
  • 2. den persönlichen Verkehr des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde;
  • 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
  • 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde im Verhältnis der Ehegatten zueinander;
  • 5. das Getrenntleben der Ehegatten;
  • 6. den Unterhalt eines Ehegatten;
  • 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
  • 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
  • 9. die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses.
[2] Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch von Amts wegen erlassen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Januar 1980: Art. 9 §§ 2 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.

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