§ 629 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 629. Einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abgewiesenem Scheidungsantrag § 629
(1) Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben und gleichzeitig über Folgesachen zu entscheiden, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil. (1) Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben und gleichzeitig über Folgesachen zu entscheiden, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.
(2) [1] Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt. [2] Wird hiergegen Einspruch und auch gegen das Urteil im übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist zunächst über den Einspruch und das Versäumnisurteil zu verhandeln und zu entscheiden. (2) [1] Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt. [2] Wird hiergegen Einspruch und auch gegen das Urteil im übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist zunächst über den Einspruch und das Versäumnisurteil zu verhandeln und zu entscheiden.
(3) [1] Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so werden die Folgesachen gegenstandslos, soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Pfleger oder einen Vormund betreffen; in diesem Fall wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt. [2] Im übrigen ist einer Partei auf ihren Antrag in dem Urteil vorzubehalten, eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzusetzen. [3] § 626 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) [1] Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so werden die Folgesachen gegenstandslos, soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Pfleger oder einen Vormund betreffen; in diesem Fall wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt. [2] Im übrigen ist einer Partei auf ihren Antrag in dem Urteil vorzubehalten, eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzusetzen. [3] § 626 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 629.
(1) Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben und gleichzeitig über Folgesachen zu entscheiden, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.
(2) [1] Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt. [2] Wird hiergegen Einspruch und auch gegen das Urteil im übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist zunächst über den Einspruch und das Versäumnisurteil zu verhandeln und zu entscheiden.
(3) 2[1] Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so werden die Folgesachen gegenstandslos, soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Pfleger oder einen Vormund betreffen; in diesem Fall wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt. 3[2] Im übrigen ist einer Partei auf ihren Antrag in dem Urteil vorzubehalten, eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzusetzen. [3] § 626 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 26 Buchst. a, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
3. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 26 Buchst. b, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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