§ 651 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1992]
1§ 651.
(1) Wenn nach der Übernahme des Verfahrens durch das Gericht, an [das] die Überweisung erfolgt ist, ein Wechsel im Aufenthaltsorte des zu Entmündigenden eintritt, so ist dieses Gericht zu einer weiteren Überweisung befugt.
(2) Die Vorschriften des § [650] [gelten] entsprechend[…].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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