§ 682 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 682 | § 682 |
Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sind, wenn die Entmündigung [ausgesprochen wird], von dem Entmündigten, anderenfalls von dem Antragsteller zu tragen. | Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sind, wenn die Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von dem Antragsteller zu tragen. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 682. Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sind, wenn die Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von dem Antragsteller zu tragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.