§ 694 ZPO. Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 694.
2(1) Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder einen Theil des[… Anspruchs] Widerspruch erheben, so lange der Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist.
3(2) Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche in Kenntniß zu setzen und dem Schuldner auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig Widerspruch erhoben [hat].
(3) Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs bedarf es nicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 205 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.