§ 811c ZPO. Vorwegpfändung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. Januar 2022]
1§ 811c. 2Unpfändbarkeit von Haustieren.
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers läßt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1990: Artt. 2 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 20. August 1990.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.