§ 840 ZPO. Erklärungspflicht des Drittschuldners
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2010] | [1. Januar 2002] |
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§ 840. Erklärungspflicht des Drittschuldners | § 840. Erklärungspflicht des Drittschuldners |
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: | (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: |
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; | 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; |
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; | 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; |
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; | 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. |
4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und | |
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt. | |
(2) [1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. [2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. | (2) [1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. [2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. |
(3) [1] Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatze bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. [2] Im ersteren Falle sind [sie] in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. | (3) [1] Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatze bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. [2] Im ersteren Falle sind [sie] in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. |
[1. Januar 2002–1. Juli 2010]
1§ 840. 2Erklärungspflicht des Drittschuldners.
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
- 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
- 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
(2) [1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. [2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.