§ 850g ZPO. Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1935–1. Oktober 1950]
1§ 850g. Der Pfändung sind nicht unterworfen
  • 1. die nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichtenden Geldrenten;
  • 2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsforderungen und die nach § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtende Geldrente;
  • 3. die fortlaufenden Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils- oder Auszugsvertrags bezieht, soweit der Schuldner der Einkünfte für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Verwandten bedarf;
  • 4. die aus Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen zu beziehenden Hebungen, soweit nicht eine andere gesetzliche Regelung getroffen ist;
  • 5. das Diensteinkommen der Angehörigen mobiler Verbände.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1935: Artt. 3, 7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 1934.

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