§ 9 ZPO. Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. März 1993]
§ 9. Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen § 9
[1] Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. [2] Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. [1] Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. [2] Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
[1. März 1993–1. Januar 2002]
1§ 9. [1] Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. [2] Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Anmerkungen:
1. 1. März 1993: Artt. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.

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