§ 937 ZPO. Zuständiges Gericht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991] | [1. Oktober 1950] |
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§ 937 | § 937 |
(1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. | (1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. |
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. | (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. |
[1. Oktober 1950–1. April 1991]
1§ 937.
(1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.