§ 961 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924] | [1. Januar 1900] |
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§ 961 | § 961 |
[1] Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke der Verschollene den letzten inländischen Wohnsitz hatte. [2] In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes wird das zuständige Gericht für Angehörige eines [deutschen Landes] von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung, für andere Verschollene von dem [Reichsminister der Justiz] durch allgemeine Anordnung bestimmt. | [1] Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke der Verschollene den letzten inländischen Wohnsitz hatte. [2] In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes wird das zuständige Gericht für Angehörige eines Bundesstaates von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung, für andere Verschollene von dem Reichskanzler durch allgemeine Anordnung bestimmt. |
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 961. [1] Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke der Verschollene den letzten inländischen Wohnsitz hatte. [2] In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes wird das zuständige Gericht für Angehörige eines Bundesstaates von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung, für andere Verschollene von dem Reichskanzler durch allgemeine Anordnung bestimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 258 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.