§ 97 ZPO. Rechtsmittelkosten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1965][1. Oktober 1950]
§ 97 § 97
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, [die es] eingelegt hat. (1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, [die es] eingelegt hat.
(2) Die Kosten der Berufungsinstanz sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, [das] sie nach freiem Ermessen des Gerichts i[m] erste[n Rechtszuge] geltend zu machen imstande war oder mit dem sie i[m] erste[n Rechtszuge] nach [den] §§ 279, 279a, 283 Abs. 2 zurückgewiesen worden ist. (2) Die Kosten der Berufungsinstanz sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, [das] sie nach freiem Ermessen des Gerichts i[m] erste[n Rechtszuge] geltend zu machen imstande war oder mit dem sie i[m] erste[n Rechtszuge] nach [den] §§ 279, 279a, 283 Abs. 2 zurückgewiesen worden ist.
(3) (weggefallen) (3) Die Kosten der Revisionsinstanz in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, hat auch im Falle des Obsiegens die [Bundes-] oder die Staatskasse zu tragen, wenn der Werth des Streitgegenstandes die Summe von fünfhundert [Deutsche M]ark nicht übersteigt und der Vertreter des [Bundes] oder des [Landes] die Revision eingelegt hat.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1965]
1§ 97.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, [die es] eingelegt hat.
(2) Die Kosten der Berufungsinstanz sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, [das] sie nach freiem Ermessen des Gerichts i[m] erste[n Rechtszuge] geltend zu machen imstande war oder mit dem sie i[m] erste[n Rechtszuge] nach [den] §§ 279, 279a, 283 Abs. 2 zurückgewiesen worden ist.
(3) Die Kosten der Revisionsinstanz in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, hat auch im Falle des Obsiegens die [Bundes-] oder die Staatskasse zu tragen, wenn der Werth des Streitgegenstandes die Summe von fünfhundert [Deutsche M]ark nicht übersteigt und der Vertreter des [Bundes] oder des [Landes] die Revision eingelegt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.