§ 149 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1993][15. September 1975]
§ 149 § 149
(1) [1] Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. [2] (weggefallen) (1) [1] Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. [2] (weggefallen)
(2) [1] Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. [2] Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. [3] Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren. (2) [1] Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. [2] Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. [3] Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, daß die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist. (3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, daß die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) [1] Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluß. [2] (weggefallen) (4) [1] Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluß. [2] Gegen den Beschluß steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vorliegt.
[15. September 1975–1. Januar 1993]
1§ 149.
2(1) [1] Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. 3[2] (weggefallen)
4(2) [1] Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. [2] Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. [3] Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
5(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, daß die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
6(4) [1] Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluß. [2] Gegen den Beschluß steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vorliegt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 15. September 1975: Artt. 4 § 2 Nr. 3 Buchst. a, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
3. 15. September 1975: Artt. 4 § 2 Nr. 3 Buchst. b, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
4. 15. September 1975: Artt. 4 § 2 Nr. 3 Buchst. c, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
5. 15. September 1975: Artt. 4 § 2 Nr. 3 Buchst. c, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
6. 15. September 1975: Artt. 4 § 2 Nr. 3 Buchst. c, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.

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