§ 149 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1993] | [15. September 1975] |
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§ 149 | § 149 |
(1) [1] Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. [2] (weggefallen) | (1) [1] Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. [2] (weggefallen) |
(2) [1] Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. [2] Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. [3] Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren. | (2) [1] Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. [2] Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. [3] Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren. |
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, daß die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist. | (3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, daß die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist. |
(4) [1] Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluß. [2] (weggefallen) | (4) [1] Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluß. [2] Gegen den Beschluß steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vorliegt. |
[15. September 1975–1. Januar 1993]
1§ 149.
2(1) [1] Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. 3[2] (weggefallen)
4(2) [1] Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. [2] Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. [3] Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
- 2. 15. September 1975: Artt. 4 § 2 Nr. 3 Buchst. a, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
- 3. 15. September 1975: Artt. 4 § 2 Nr. 3 Buchst. b, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
- 4. 15. September 1975: Artt. 4 § 2 Nr. 3 Buchst. c, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
- 5. 15. September 1975: Artt. 4 § 2 Nr. 3 Buchst. c, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
- 6. 15. September 1975: Artt. 4 § 2 Nr. 3 Buchst. c, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.