§ 113 FamFG. Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2013] | [1. September 2009] |
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§ 113. Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung | § 113. Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung |
(1) [1] In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. [2] Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. | (1) [1] In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. [2] Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. |
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend. | (2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend. |
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. | (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. |
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über | (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über |
1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, | 1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, |
2. die Voraussetzungen einer Klageänderung, | 2. die Voraussetzungen einer Klageänderung, |
3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, | 3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, |
4. die Güteverhandlung, | 4. die Güteverhandlung, |
5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, | 5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, |
6. das Anerkenntnis, | 6. das Anerkenntnis, |
7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, | 7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, |
8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen | 8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen |
nicht anzuwenden. | nicht anzuwenden. |
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung | (5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung |
1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren, | 1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren, |
2. Klage die Bezeichnung Antrag, | 2. Klage die Bezeichnung Antrag, |
3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller, | 3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller, |
4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner, | 4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner, |
5. Partei die Bezeichnung Beteiligter. | 5. Partei die Bezeichnung Beteiligter. |
[1. September 2009–1. Januar 2013]
1§ 113. Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(1) 2[1] In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. [2] Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
- 2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,
- 3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
- 4. die Güteverhandlung,
- 5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
- 6. das Anerkenntnis,
- 7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
- 8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
- 1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
- 2. Klage die Bezeichnung Antrag,
- 3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
- 4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
- 5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 1. September 2009: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. k, 10 S. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.