§ 13 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. September 2009][1. Oktober 1950]
§ 13 § 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für [die] nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder [auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts] besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für [die] nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder [auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts] besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
[1. Oktober 1950–1. September 2009]
1§ 13. Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für [die] nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder [auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts] besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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