§ 185 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[3. August 2024] | [19. Juli 2024] |
---|---|
§ 185 | § 185 |
(1) [1] Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, [die] der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. [2] [Ein] Nebenprotokoll[…] in der fremden Sprache [wird] nicht [geführt]; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. [3] In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokolle eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden. | (1) [1] Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, [die] der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. [2] [Ein] Nebenprotokoll[…] in der fremden Sprache [wird] nicht [geführt]; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. [3] In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokolle eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden. |
(1a) [1] Der Vorsitzende kann gestatten oder anordnen, dass der Dolmetscher per Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung teilnimmt. [2] Der Vorsitzende kann zusätzlich anordnen, dass sich der Dolmetscher an demselben Ort aufhält wie die Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist. | (1a) [1] Der Vorsitzende kann gestatten oder anordnen, dass der Dolmetscher per Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung teilnimmt. [2] Der Vorsitzende kann zusätzlich anordnen, dass sich der Dolmetscher an demselben Ort aufhält wie die Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist. |
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die betheiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind. | (2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die betheiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind. |
(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist. | (3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist. |
(4) [1] Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten und der deutschen Sprache nicht mächtig sind, dürfen sich in Gerichtsverhandlungen Verdolmetschungen bedienen. [2] Das Gericht kann die Nutzung gerichtlich bereitgestellter Verdolmetschungen zulassen. [3] § 176 Absatz 1 bleibt unberührt. |
[19. Juli 2024–3. August 2024]
1§ 185.
(1) 2[1] Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, [die] der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. 3[2] [Ein] Nebenprotokoll[…] in der fremden Sprache [wird] nicht [geführt]; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. [3] In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokolle eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.
4(1a) [1] Der Vorsitzende kann gestatten oder anordnen, dass der Dolmetscher per Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung teilnimmt. [2] Der Vorsitzende kann zusätzlich anordnen, dass sich der Dolmetscher an demselben Ort aufhält wie die Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die betheiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 19. Juli 2024: Artt. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024.
- 5. 1. September 2009: Artt. 22 Nr. 18, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.