§ 66 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1934][21. Juli 1933]
§ 66 § 66
(1) [1] Bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz in der Kammer das von dem Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied der Kammer; ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder ist auch er verhindert, so führt das Mitglied der Kammer, das dem Dienstalter nach oder bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist, den Vorsitz. [2] Zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden der kleinen Strafkammer kann jedes Mitglied des Gerichts bestellt werden. (1) [1] Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz in der Kammer das[…] Mitglied der Kammer, welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist. [2] [Für den Vorsitzenden der kleinen Strafkammer bestimmt das Präsidium den regelmäßigen Vertreter vor Beginn des Geschäftsjahrs.]
(2) [1] Die Landesjustizverwaltung kann zum ständigen Vertreter des Präsidenten in seinen übrigen ihm nach diesem oder einem sonstigen Reichsgesetz obliegenden Geschäften einen oder mehrere Direktoren und, wenn kein Direktor ernannt ist, ein Mitglied des Landgerichts bestellen. [2] Sie kann für die Vertretung Grundsätze aufstellen. (2) [1] Die Landesjustizverwaltung kann zum ständigen Vertreter des Präsidenten in seinen übrigen ihm nach diesem oder einem sonstigen Reichsgesetz obliegenden Geschäften einen oder mehrere Direktoren und, wenn kein Direktor ernannt ist, ein Mitglied des Landgerichts bestellen. [2] Sie kann für die Vertretung Grundsätze aufstellen.
(3) Ist kein ständiger Vertreter bestellt, so wird der Präsident in den im Abs. 2 bezeichneten Geschäften durch den dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter den der Geburt nach ältesten Direktor und, wenn kein Direktor ernannt ist, durch das dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied des Landgerichts vertreten. (3) Ist kein ständiger Vertreter bestellt, so wird der Präsident in den im Abs. 2 bezeichneten Geschäften durch den dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter den der Geburt nach ältesten Direktor und, wenn kein Direktor ernannt ist, durch das dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied des Landgerichts vertreten.
[21. Juli 1933–1. Januar 1934]
1§ 66.
(1) [1] Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz in der Kammer das[…] Mitglied der Kammer, welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist. [2] [Für den Vorsitzenden der kleinen Strafkammer bestimmt das Präsidium den regelmäßigen Vertreter vor Beginn des Geschäftsjahrs.]
2(2) [1] Die Landesjustizverwaltung kann zum ständigen Vertreter des Präsidenten in seinen übrigen ihm nach diesem oder einem sonstigen Reichsgesetz obliegenden Geschäften einen oder mehrere Direktoren und, wenn kein Direktor ernannt ist, ein Mitglied des Landgerichts bestellen. [2] Sie kann für die Vertretung Grundsätze aufstellen.
3(3) Ist kein ständiger Vertreter bestellt, so wird der Präsident in den im Abs. 2 bezeichneten Geschäften durch den dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter den der Geburt nach ältesten Direktor und, wenn kein Direktor ernannt ist, durch das dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied des Landgerichts vertreten.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 21. Juli 1933: Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 21. Juli 1933: Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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