§ 104 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 104.
(1) [1] Jeder Genosse ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. [2] Die Klage ist gegen den Konkursverwalter zu richten. [3] Sie findet nur binnen der Nothfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem Termine (§ 100) geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außer Stande war.
(2) Das rechtskräftige Urtheil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Genossen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.