§ 115c GenG. Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006] | [1. Januar 1999] |
---|---|
§ 115c. Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder | § 115c |
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich eine Berechnung über die Beitragspflicht der ausgeschiedenen Mitglieder aufzustellen. | (1) Der Insolvenzverwalter hat ohne Verzug eine Berechnung über die Beitragspflicht der Ausgeschiedenen aufzustellen. |
(2) In der Berechnung sind die ausgeschiedenen Mitglieder namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen, soweit nicht das Unvermögen Einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist. | (2) In der Berechnung sind dieselben namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen, soweit nicht das Unvermögen Einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist. |
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § [106] Abs[.] 3, §§ [107] bis [109], [111] bis [113] und [115] entsprechende Anwendung. | (3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § [106] Abs[.] 3, §§ [107] bis [109], [111] bis [113] und [115] entsprechende Anwendung. |
[1. Januar 1999–18. August 2006]
1§ 115c.
2(1) Der Insolvenzverwalter hat ohne Verzug eine Berechnung über die Beitragspflicht der Ausgeschiedenen aufzustellen.
(2) In der Berechnung sind dieselben namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen, soweit nicht das Unvermögen Einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 9, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1933.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 35, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 3. 25. Dezember 1993: Artt. 18 Abs. 3, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, Bekanntmachung vom 19. August 1994.