§ 137 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[6. Januar 1943–1. Januar 1974]
1§ 137.
(1) Ein Genosse, welcher auf einen weiteren Geschäftsantheil betheiligt sein will, hat darüber eine von ihm zu unterzeichnende, unbedingte Erklärung abzugeben.
(2) 2[1] Die Erklärung ist von dem Vorstande nach der Zulassung des Genossen zu dem weiteren Geschäftsantheile behufs Eintragung des letzteren in die Liste der Genossen dem Gerichte (§ 10) einzureichen.3 [2] Zugleich hat der Vorstand schriftlich zu versichern, daß die übrigen Geschäftsantheile des Genossen erreicht seien.
(3) Die Betheiligung auf den weiteren Geschäftsantheil tritt mit der in Gemäßheit der vorstehenden Absätze erfolgten Eintragung in Kraft.
(4) Im Übrigen kommen die Vorschriften des § 15 zur entsprechenden Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 6. Januar 1943: Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. Siehe Art. II S. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1942.

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