§ 161 GenG

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. September 2009–22. Juli 2017]
1§ 161. Verordnungsermächtigung.
2(1) [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Genossenschaftsregister eingereicht werden können. [2] Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die Einreichung von Dokumenten zum Genossenschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. [3] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
3(2) [1] Die auf Grundlage der §§ 14 und 14a in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung beim Gericht der Zweigniederlassung für die Zweigniederlassung der Genossenschaft geführten Registerblätter werden zum 1. Januar 2007 geschlossen; zugleich ist von Amts wegen folgender Vermerk auf dem Registerblatt einzutragen:
"Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung werden ab dem 1. Januar 2007 nur noch bei dem Gericht des Sitzes geführt."
[2] Auf dem Registerblatt beim Gericht des Sitzes wird zum 1. Januar 2007 von Amts wegen der Verweis auf die Eintragung beim Gericht am Ort der Zweigniederlassung gelöscht.
Anmerkungen:
1. 16. November 2006: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
2. 1. September 2009: Artt. 77 Nr. 17 Buchst. a, Buchst. b, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetze vom 17. Dezember 2008.
3. 1. September 2009: Artt. 77 Nr. 17 Buchst. b, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetze vom 17. Dezember 2008.