§ 3 GenG. Firma der Genossenschaft

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Juli 1998][1. Januar 1974]
§ 3 § 3
(1) [1] Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die (1) [1] Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein. [2] Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenommen werden.
Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. (2) [1] Die Firma muß die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind. (3) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind.
[1. Januar 1974–1. Juli 1998]
1§ 3.
(1) [1] Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein. [2] Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenommen werden.
(2) [1] Die Firma muß die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.

Umfeld von § 3 GenG

§ 2 GenG. Haftung für Verbindlichkeiten

§ 3 GenG. Firma der Genossenschaft

§ 4 GenG. Mindestzahl der Mitglieder