§ 3 GenG. Firma der Genossenschaft
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Juli 1998] | [1. Januar 1974] |
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§ 3 | § 3 |
(1) [1] Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die | (1) [1] Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein. [2] Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenommen werden. |
Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. | (2) [1] Die Firma muß die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. |
(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind. | (3) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind. |
[1. Januar 1974–1. Juli 1998]
1§ 3.
(1) [1] Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein. [2] Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenommen werden.
(2) [1] Die Firma muß die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. [2] § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.