§ 77 GenG. Tod des Mitglieds

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][15. Dezember 2004]
§ 77. Tod des Mitglieds § 77
(1) [1] Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. [2] Sie endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. [3] Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. (1) [1] Mit dem Tode des Genossen geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. [2] Sie endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. [3] Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2) [1] Die Satzung kann bestimmen, daß im Falle des Todes eines Mitglieds dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt wird. [2] Die Satzung kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft von persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers abhängig machen. [3] Für den Fall der Beerbung des Erblassers durch mehrere Erben kann auch bestimmt werden, daß die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht innerhalb einer in der Satzung festgesetzten Frist einem Miterben allein überlassen worden ist. (2) [1] Das Statut kann bestimmen, daß im Falle des Todes eines Genossen dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt wird. [2] Das Statut kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft von persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers abhängig machen. [3] Für den Fall der Beerbung des Erblassers durch mehrere Erben kann auch bestimmt werden, daß die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht innerhalb einer im Statut festgesetzten Frist einem Miterben allein überlassen worden ist.
(3) [1] Der Tod des Mitglieds sowie der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des Absatzes 2 auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen oder mehrere Erben, sind unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen. [2] Die Erben des verstorbenen Mitglieds sind unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. (3) [1] Der Tod des Genossen sowie der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des Absatzes 2 auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen oder mehrere Erben, sind unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen. [2] Die Erben des verstorbenen Genossen sind unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben gelten die §§ 73 und 75, im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 4 entsprechend. (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben gelten die §§ 73 und 75, im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 3 entsprechend.
[15. Dezember 2004–18. August 2006]
1§ 77.
(1) [1] Mit dem Tode des Genossen geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. [2] Sie endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. [3] Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2) [1] Das Statut kann bestimmen, daß im Falle des Todes eines Genossen dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt wird. [2] Das Statut kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft von persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers abhängig machen. [3] Für den Fall der Beerbung des Erblassers durch mehrere Erben kann auch bestimmt werden, daß die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht innerhalb einer im Statut festgesetzten Frist einem Miterben allein überlassen worden ist.
2(3) [1] Der Tod des Genossen sowie der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des Absatzes 2 auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen oder mehrere Erben, sind unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen. [2] Die Erben des verstorbenen Genossen sind unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen.
3(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben gelten die §§ 73 und 75, im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 50, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
2. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 14 Buchst. a, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
3. 15. Dezember 2004: Artt. 14 Nr. 4, 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.