§ 153a GewO. Mitteilungen zum Gewerbezentralregister

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juni 1998][1. Februar 1995]
§ 153a. Mitteilungen zum Gewerbezentralregister § 153a. Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
(1) [1] Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. [2] § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen. [1] Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. [2] § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen.
(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken.
[1. Februar 1995–1. Juni 1998]
1§ 153a. Mitteilungen zum Gewerbezentralregister. [1] Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. [2] § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 27, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.

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