§ 72 GmbHG. Vermögensverteilung

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008][1. Januar 1900]
§ 72. Vermögensverteilung § 72
[1] Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile vertheilt. [2] Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden. [1] Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile vertheilt. [2] Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden.
[1. Januar 1900–1. November 2008]
1§ 72. [1] Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile vertheilt. [2] Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Art. 13 des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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