§ 49 JGG

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953–1. September 2004]
1§ 49. Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen.
(1) [1] Im Verfahren vor dem Jugendrichter werden Zeugen nur vereidigt, wenn es der Richter wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. [2] Von der Vereidigung von Sachverständigen kann der Jugendrichter in jedem Falle absehen.
(2) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.