§ 82 JGG. Vollstreckungsleiter
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Juli 1962] | [1. Oktober 1953] |
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§ 82. Vollstreckungsleiter | § 82. Vollstreckungsleiter |
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. | (1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. |
(2) Soweit Erziehungsbeistandschaft oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. | (2) Soweit Schutzaufsicht oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. |
[1. Oktober 1953–1. Juli 1962]
1§ 82. Vollstreckungsleiter.
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter.
(2) Soweit Schutzaufsicht oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.