§ 32 MarkenG. Erfordernisse der Anmeldung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Juni 2004] | [1. Januar 2002] |
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§ 32. Erfordernisse der Anmeldung | § 32. Erfordernisse der Anmeldung |
(1) [1] Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. [2] Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen. | (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. |
(2) Die Anmeldung muß enthalten: | (2) Die Anmeldung muß enthalten: |
1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, | 1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, |
2. eine Wiedergabe der Marke und | 2. eine Wiedergabe der Marke und |
3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. | 3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. |
(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind. | (3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[1. Januar 2002–1. Juni 2004]
1§ 32. Erfordernisse der Anmeldung.
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
- 1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
- 2. eine Wiedergabe der Marke und
- 3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 4, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.