§ 93 MarkenG. Amtssprache und Gerichtssprache
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019] | [1. Januar 1995] |
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§ 93. Amtssprache und Gerichtssprache | § 93. Amtssprache und Gerichtssprache |
[1] Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist deutsch. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. | [1] Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. |
[1. Januar 1995–14. Januar 2019]
1§ 93. Amtssprache und Gerichtssprache. [1] Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.