§ 20 ROG. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[27. Juni 2020] | [29. November 2017] |
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§ 20. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes | § 20. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes |
Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. | Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig ist. |
[29. November 2017–27. Juni 2020]
1§ 20. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes. Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig ist.
- Anmerkungen:
- 1. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 24, Nr. 26, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.