§ 20 ROG. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[27. Juni 2020][29. November 2017]
§ 20. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes § 20. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig ist.
[29. November 2017–27. Juni 2020]
1§ 20. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes. Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig ist.
Anmerkungen:
1. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 24, Nr. 26, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.

Umfeld von § 20 ROG

§ 19 ROG. Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 20 ROG. Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 21 ROG. Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen