§ 159 SGB VII. Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2010][1. Januar 1997]
§ 159. Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen § 159. Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
(1) [1] Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. [2] Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. (1) [1] Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. [2] Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) [1] Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. [2] Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor. (2) Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nach § 98 des Zehnten Buches nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
[1. Januar 1997–1. Januar 2010]
1§ 159. Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen.
(1) [1] Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. [2] Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nach § 98 des Zehnten Buches nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

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