§ 109 StGB. Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 109. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder verkauft, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 109 StGB

§ 108f StGB. Unzulässige Interessenwahrnehmung

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§ 109a StGB. Wehrpflichtentziehung durch Täuschung