§ 126 StGB. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. Mai 1990][1. Juli 1980]
§ 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a), 2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a),
3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225 oder eine Vergiftung (§ 229), 3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225 oder eine Vergiftung (§ 229),
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255), 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255),
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 312, 313 Abs. 1, des § 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1, des § 316c Abs. 1, 2, des § 318 Abs. 2, des § 319 oder 6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 312, 313 Abs. 1, des § 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1, des § 316c Abs. 1, 2, des § 318 Abs. 2, des § 319 oder
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 311a Abs. 4, des § 311d Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor. (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
[1. Juli 1980–4. Mai 1990]
1§ 126. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
  • 1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
  • 2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a),
  • 3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225 oder eine Vergiftung (§ 229),
  • 4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
  • 5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255),
  • 26. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 312, 313 Abs. 1, des § 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1, des § 316c Abs. 1, 2, des § 318 Abs. 2, des § 319 oder
  • 37. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 22. April 1976.
2. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.
3. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.

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